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title: "§ 37 PsychThApprO — Prüferinnen und Prüfer"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/psychthappro/37"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 37 PsychThApprO — Prüferinnen und Prüfer

(1) Für die mündlich-praktische Fallprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach § 20 zuständigen Stelle aus den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 25 zwei Prüferinnen oder Prüfer und ihre jeweiligen stellvertretenden Personen bestellt. Eine oder einer der beiden Prüferinnen oder Prüfer wird von der nach § 20 zuständigen Stelle zur oder zum Vorsitzenden für die mündlich-praktische Fallprüfung bestellt.

(2) Als Prüferinnen und Prüfer und als ihre stellvertretenden Personen dürfen nur folgende Personen bestellt werden:

1.



Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2.



Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,

3.



Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder

4.



Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.Die beiden Prüferinnen oder Prüfer und ihre stellvertretenden Personen müssen in wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren qualifiziert sein, die sich voneinander unterscheiden.

(3) Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung organisiert die mündlich-praktische Fallprüfung. Sie oder er leitet die Prüfung und prüft selbst. Sie oder er ist in der mündlich-praktischen Fallprüfung für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig.

## Fußnoten

(+++ § 37: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)

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— Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
