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title: "§ 32 PsychThApprO — Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/psychthappro/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 32 PsychThApprO — Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

(1) Anträge auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung, die Niederschrift über die mündlich-praktische Fallprüfung und die ausgefüllten Bewertungsbögen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Nach Abschluss der psychotherapeutischen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(3) Näheres zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen und zur Aufbewahrung derselben regelt die nach § 20 zuständige Stelle.

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— Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
