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title: "§ 16 PsychThApprO — Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/psychthappro/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 16 PsychThApprO — Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang

(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Masterstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:

1.



ein forschungsorientiertes Praktikum II – Psychotherapieforschung nach § 17 und

2.



die berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18.

(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zum Erreichen der jeweils zu erwerbenden Inhalte erforderlich sind.

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— Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
