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title: "§ 9 PsychPbG — Erlöschen des Anspruchs"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/psychpbg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/psychpbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 9 PsychPbG — Erlöschen des Anspruchs

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bei dem für die Festsetzung der Vergütung zuständigen Gericht geltend gemacht wird.

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— Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/psychpbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
