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title: "§ 7 PsychPbG — Entstehung des Anspruchs"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/psychpbg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/psychpbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 7 PsychPbG — Entstehung des Anspruchs

Der Anspruch auf Vergütung entsteht für jeden Verfahrensabschnitt nach § 6 Satz 1 gesondert. Das gerichtliche Verfahren beginnt, wenn das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 203 der Strafprozessordnung beschließt.

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— Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/psychpbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
