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title: "§ 1 PrZBrGleichstV — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/przbrgleichstv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/przbrgleichstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 1 PrZBrGleichstV — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die bis zum 31. Dezember 1991 von den Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:





Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule
 Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird

Abschlußprüfung als Bürokaufmann
 Bürokaufmann

Abschlußprüfung als Bürogehilfin
 Bürogehilfin

Abschlußprüfung als Teilezurichter
 Teilezurichter

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— Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/przbrgleichstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
