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title: "§ 2 PRV — Einteilung und Gestaltung des Registers"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/prv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/prv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 2 PRV — Einteilung und Gestaltung des Registers

(1) Jede Partnerschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen. Das Register wird nach dem beigegebenen Muster in Anlage 1 geführt.

(2) Bei der Führung des Registers sind die beigegebenen Muster (Anlagen 1 bis 3) zu verwenden.

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— Verordnung über die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/prv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
