---
title: "§ 3 ProTechPrV — Gliederung der Prüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/protechprv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/protechprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 3 ProTechPrV — Gliederung der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.



Produktionsprozesse,

2.



Prozessmanagement,

3.



Mitarbeiterführung und Personalmanagement.Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens fünf Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

---

— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/protechprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
