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title: "§ 7 ProstStatV — Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/proststatv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/proststatv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 7 ProstStatV — Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum

(1) Die Erhebungen werden jährlich, erstmalig für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt. Die Angaben nach § 2 Nummer 2 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 5 werden zusätzlich zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben. Dabei sind jeweils ausschließlich Daten für alle zu diesem Zeitpunkt gültigen Anmeldebescheinigungen und Erlaubnisse zu erfassen.

(2) Die Angaben nach § 3 Nummer 6 werden nur zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben.

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— Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/proststatv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
