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title: "§ 2 ProstG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/prostg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/prostg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 2 ProstG

Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.

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— Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/prostg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
