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title: "§ 29 ProdSG — Strafvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/prodsg_2021/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 29 ProdSG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 oder 13 Buchstabe a oder Absatz 2 Nummer 7 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

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— Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
