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title: "§ 12 6. ProdSV — Konformitätsbewertungsverfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/prodsg2011v_6/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg2011v_6/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 12 6. ProdSV — Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Für einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/29/EU die Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

(2) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.

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— Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg2011v_6/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
