---
title: "§ 23 12. ProdSV — Übergangsvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/prodsg2011v_12/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg2011v_12/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 23 12. ProdSV — Übergangsvorschriften

(1) Aufzüge, die die Anforderungen der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), die durch die Richtlinie 2014/33/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb genommen werden.

(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die die Anforderungen der Richtlinie 95/16/EG erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.

(3) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 95/16/EG ausgestellt worden sind, und Beschlüsse, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 95/16/EG gefasst worden sind, bleiben im Rahmen dieser Verordnung gültig.

---

— Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg2011v_12/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
