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title: "§ 25 10. ProdSV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/prodsg2011v_10/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg2011v_10/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 25 10. ProdSV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder Information trägt,

2.



entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.



entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, dort genannte Kontaktdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,

4.



entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Gebrauchsanleitung oder Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt,

5.



entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in den Verkehr bringt oder

6.



entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 5 Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Unterlage, Kopie oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

2.



entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 7, eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3.



entgegen § 8 Absatz 5 eine Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,

4.



entgegen § 12 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder

5.



entgegen § 12 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information vorgelegt werden kann.

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— Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg2011v_10/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
