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title: "§ 21 10. ProdSV — Technische Unterlagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/prodsg2011v_10/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg2011v_10/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 21 10. ProdSV — Technische Unterlagen

(1) Die in § 5 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen haben alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln zu enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt den Anforderungen nach § 3 dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten einschlägigen Unterlagen.

(2) Die technischen Unterlagen müssen so hergestellt sein, dass der Entwurf, die Herstellung und die Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung des Produkts klar verstanden werden können.

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— Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg2011v_10/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
