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title: "§ 1 PrfgZFrankrV — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/prfgzfrankrv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/prfgzfrankrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 1 PrfgZFrankrV — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Französische Prüfungszeugnisse werden den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.

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— Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/prfgzfrankrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
