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title: "§ 3 PresseratG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/presseratg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/presseratg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 3 PresseratG

Der in § 1 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Betrag ist im Haushaltsplan veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Dieser Betrag tritt an die Stelle des in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrages.

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— Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/presseratg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
