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title: "§ 8 PreisV 30/53 — Ermittlung der Selbstkostenpreise"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/preisv_30_53/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/preisv_30_53/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 8 PreisV 30/53 — Ermittlung der Selbstkostenpreise

Werden Selbstkostenpreise (§§ 5 bis 7) vereinbart, so sind die als Anlage beigefügten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden.

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— Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/preisv_30_53/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
