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title: "§ 1 PreisV 1/82"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/preisv_1_82/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/preisv_1_82/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 1 PreisV 1/82

Soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, werden folgende Vorschriften aufgehoben:

1.



Vorschriften, die auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplanes - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) oder Preisvorschriften, die auf Grund von vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsgrundlagen erlassen worden sind;

2.



Preisvorschriften, die von den früheren Organisationen des Reichsnährstandes, den Reichsstellen, Wirtschafts- oder Fachgruppen erlassen worden sind;

3.



Vorschriften, die eine Preisbehörde in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1948, in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem bayerischen Kreis Lindau bis zum 31. Dezember 1949 erlassen hat;

4.



Vorschriften, die auf Grund des Preisgesetzes oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung erlassen worden sind.

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— Zweite Preisfreigabeverordnung (PR Nr. 1/82)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/preisv_1_82/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
