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title: "Nr 22 PreisLS — Verrechnung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/preisls/nr-22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/preisls/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# Nr 22 PreisLS — Verrechnung

(1) Bei Löhnen, Gehältern und kalkulatorischem Unternehmerlohn sind im Falle der Anwendung des Zuschlagsverfahrens gemäß Nummer 5 Abs. 2b zu unterscheiden

a)



unmittelbar dem Kostenträger zurechenbare Kosten:

Fertigungslöhne, Fertigungsgehälter und unmittelbar auf die Fertigung entfallender Unternehmerlohn (Unternehmerfertigungslohn),

b)



mittelbar dem Kostenträger zurechenbare Kosten: Hilfslöhne, sonstige Gehälter und nicht unmittelbar auf die Fertigung entfallender Unternehmerlohn.

(2) Der kalkulatorische Unternehmerlohn kann auch unter den kalkulatorischen Kostenarten ausgewiesen werden.

(3) Die Kostenrechnung nach den Absätzen 1 und 2 soll nach einheitlichen Grundsätzen stetig durchgeführt werden.

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— Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/preisls/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
