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title: "§ 7 PrüVOFortkfmBf — Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen“"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pr_vofortkfmbf/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pr_vofortkfmbf/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 7 PrüVOFortkfmBf — Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen“

Im Wahlpflichthandlungsbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen“ sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, das Unternehmen und seine Dienstleistungen beziehungsweise Produkte mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien präsentieren und unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften ein Datenschutzsystem einführen zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.



Möglichkeiten der Gestaltung und Optimierung von Webseiten aufzeigen und bewerten,

2.



Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Personalgewinnung, nutzen,

3.



ein betriebliches Datenschutzsystem für die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien einführen und begleiten,

4.



Online-Geschäfte unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Onlinerechts abwickeln.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pr_vofortkfmbf/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
