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title: "§ 7 PrümVtrAG — Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pr_mvtrag/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pr_mvtrag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 7 PrümVtrAG — Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle nach Artikel 39 Abs. 5 des Prümer Vertrags oder Artikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm wahr. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.

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— Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pr_mvtrag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
