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title: "§ 5 PrümVtrAG — Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pr_mvtrag/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pr_mvtrag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 5 PrümVtrAG — Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken

Bestreitet der Betroffene nach Artikel 37 Abs. 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 28 Abs. 2 des Ratsbeschlusses Prüm die Richtigkeit von in Datenbanken gespeicherten Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen.

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— Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pr_mvtrag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
