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title: "§ 15 PrüfV — Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pr_fv_2017/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 15 PrüfV — Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte

(1) Im Prüfungsbericht muss der Prüfer auf die Bewertungsmethoden gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingehen und deren zutreffende Anwendung bestätigen.

(2) Soweit Werte von

1.



Darlehen und Hypothekenforderungen,

2.



Beteiligungen, die nicht unter Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 fallen,

3.



Aktien oder

4.



Anleihenaus Bewertungsverfahren und -modellen abgeleitet werden, sind Ausführungen zur Angemessenheit dieser Verfahren und Modelle zu machen.

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— Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
