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title: "§ 1 PostSZV — Monatliche Sonderzahlung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/postszv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/postszv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 1 PostSZV — Monatliche Sonderzahlung

Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten bis einschließlich Dezember 2026 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.

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— Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung an die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/postszv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
