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title: "§ 2 RentSV — Zuständige Stellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/postrdv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/postrdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 2 RentSV — Zuständige Stellen

(1) Die Deutsche Post AG erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung durch den Renten Service.

(2) Die Träger der Rentenversicherung nehmen gemeinsame Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gegenüber dem Renten Service durch die Deutsche Rentenversicherung Bund wahr. Der Renten Service kann jedoch Angelegenheiten, die in erster Linie einzelne Träger der Rentenversicherung betreffen, unmittelbar mit diesen vorklären.

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— Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/postrdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
