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title: "§ 32 PostPersRG — Gesamtbetriebsrat"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/postpersrg/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/postpersrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 32 PostPersRG — Gesamtbetriebsrat

(1) Die §§ 47 bis 53 des Betriebsverfassungsgesetzes finden mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.



Den gemäß § 47 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Betriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter der Beamten bestimmt werden kann.

2.



In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem er gewählt wurde, wahlberechtigte Beamte in der Wählerliste eingetragen sind. § 47 Abs. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Für die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 entsprechend.

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— Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/postpersrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
