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title: "§ 56 PostG — Schlichtung durch die Bundesnetzagentur"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/postg_2024/56"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/postg_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 56 PostG — Schlichtung durch die Bundesnetzagentur

Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, können die Beteiligten gemeinsam die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle anrufen.

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— Postgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/postg_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
