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title: "§ 104 PostG — Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/postg_2024/104"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/postg_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 104 PostG — Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.

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— Postgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/postg_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
