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title: "§ 101 PostG — Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/postg_2024/101"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/postg_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 101 PostG — Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.

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— Postgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/postg_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
