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title: "§ 6 PortalV — Vorläufige Zulassung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/portalv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/portalv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 6 PortalV — Vorläufige Zulassung

Für Portale, die sich bereits vor dem 1. November 2015 im Betrieb befanden, gilt eine befristete vorläufige Zulassung. Diese entfällt, wenn

1.



der Zulassungsantrag nicht binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde nach § 5 Absatz 1 eingereicht oder

2.



die zur Zulassung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung durch die Zulassungsbehörde bei dieser eingereichtwerden. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über die Zulassung endet die vorläufige Zulassung.

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— Verordnung zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Zulassung von in nicht öffentlich-rechtlicher Form betriebenen Portalen zur Durchführung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/portalv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
