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title: "§ 12 PolierPrV 2012 — Übergangsregelung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/polierprv_2012/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/polierprv_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 12 PolierPrV 2012 — Übergangsregelung

Begonnene Prüfverfahren können bis zum 31. März 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen. § 9 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/polierprv_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
