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title: "§ 29i PKDBSa — Verjährungsfrist"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pkdbsa/29i"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pkdbsa/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 29i PKDBSa — Verjährungsfrist

Der Anspruch auf Rente sowie der Anspruch auf Sterbegeld verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. § 12 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.

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— Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pkdbsa/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
