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title: "§ 17 PhysTh-APrV — Praktischer Teil der Prüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/physth-aprv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/physth-aprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 17 PhysTh-APrV — Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Fächergruppen.

(2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der praktische Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.

(3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/physth-aprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
