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title: "§ 15 PhysTh-APrV — Schriftlicher Teil der Prüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/physth-aprv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/physth-aprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 15 PhysTh-APrV — Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.



Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;

2.



Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten. Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 90 Minuten, in der Fächergruppe 2 180 Minuten. Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Legt der Prüfling die Prüfung in Teilabschnitten ab, ist die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 1 nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung zu schreiben. Die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 2 ist nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung zu schreiben.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/physth-aprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
