---
title: "§ 2 PhysLabAusbV — Ausbildungsdauer"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/physlabausbv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/physlabausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 2 PhysLabAusbV — Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/physlabausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
