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title: "§ 5 PHöchstMengV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ph_chstmengv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ph_chstmengv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 5 PHöchstMengV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Waschmittelgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig ein zur Verwendung im Haushalt bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in § 2 Abs. 2 oder 3 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Waschmittelgesetzes begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein zur Verwendung in Wäschereien bestimmtes Wasch- oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, dessen Phosphatgehalt die in § 3 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.

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— Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ph_chstmengv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
