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title: "§ 2 PHöchstMengV — Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ph_chstmengv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ph_chstmengv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 2 PHöchstMengV — Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im
Haushalt

(1) Es ist Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen) überschreitet. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der Absätze 2 und 3 überschreiten.

(2) Für Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt gelten ab 1. Oktober 1981 bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP):





Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von

Wasserhärtebereich
 Wasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen
 Wasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C
 Spezial-/Feinwaschmitteln
 Vorwaschmitteln

 
 im gesamten Waschvorgang:
 in der Vorwäsche:

1
 0,70
 0,85
 0,45
 0,55

2
 0,85
 1,00
 0,55
 0,65

3
 1,00
 1,20
 0,65
 0,80

4
 1,25
 1,40
 0,75
 0,90

(3) Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1. Januar 1984 durch folgende Werte ersetzt:





Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von

Wasserhärtebereich
 Wasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen
 Wasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C
 Spezial-/Feinwaschmitteln
 Vorwaschmitteln

 
 im gesamten Waschvorgang:
 in der Vorwäsche:

1
 0,50
 0,75
 0,40
 0,50

2
 0,65
 0,85
 0,45
 0,60

3
 0,80
 1,05
 0,55
 0,70

4
 1,00
 1,25
 0,65
 0,80

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— Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ph_chstmengv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
