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title: "§ 33 PflVG — Anpassung an Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; Verordnungsermächtigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pflvg/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:49+00:00"
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# § 33 PflVG — Anpassung an Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verweise auf Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in diesem Gesetz an geänderte Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzupassen, soweit

1.



die Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufgrund von Verordnungsermächtigungen nach dem Straßenverkehrsgesetz geändert wird und

2.



die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, auf die durch dieses Gesetz verwiesen wird, durch eine Verordnung nach Nummer 1 durch inhaltsgleiche Regelungen zur Definition von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie den Anforderungen an deren Zulassung zur Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen ersetzt werden.

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— Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
