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title: "§ 8 PflSchSachkV 2013 — Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pflschsachkv_2013/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflschsachkv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 8 PflSchSachkV 2013 — Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung

Die zuständige Behörde stellt dem jeweiligen Teilnehmer über die erfolgte Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme eine Bescheinigung nach dem in Anlage 5 aufgeführten Muster aus. Diese Bescheinigung dient als Nachweis im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes. Die zuständige Behörde kann die Ausstellung der Bescheinigung dem Verantwortlichen für die Durchführung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme übertragen.

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— Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflschsachkv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
