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title: "§ 6 PflSchSachkV 2013 — Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pflschsachkv_2013/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflschsachkv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 6 PflSchSachkV 2013 — Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten

(1) Abweichend von § 1 erkennt die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch Befähigungsnachweise, die in anderen Staaten als Mitgliedstaaten erworben worden sind, als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes an.

(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befähigungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 1 Teil A und B oder Teil A und C Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren und der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat.

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— Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflschsachkv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
