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title: "§ 5 PflSchSachkV 2013 — Entzug und Wiedererlangung der Sachkunde"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pflschsachkv_2013/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflschsachkv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 5 PflSchSachkV 2013 — Entzug und Wiedererlangung der Sachkunde

(1) Hat die zuständige Behörde den Sachkundenachweis unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes entzogen, stellt sie einen neuen Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller eine Prüfung nach § 3 bestanden hat und davon auszugehen ist, dass der Antragsteller künftig die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Wurde dem Antragsteller auch die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 23 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes untersagt, darf der Antragsteller frühestens sechs Monate vor Ablauf der nach § 23 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Sperrfrist die Prüfung nach § 3 ablegen.

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— Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflschsachkv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
