---
title: "§ 71 PflSchG — Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pflschg_2012/71"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 71 PflSchG — Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus

Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates nach § 6 Absatz 1 wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. Darüber hinaus können, soweit es zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist, die Länder

1.



über Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 hinaus weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus treffen,

2.



die Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus abweichend von § 54 Absatz 1 bis 3 regeln.

---

— Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
