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title: "§ 26 PflSchG — Getrennte Lagerung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pflschg_2012/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:49+00:00"
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# § 26 PflSchG — Getrennte Lagerung

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Inverkehrbringen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigt worden ist, sind verpflichtet, diese von den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen.

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— Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
