---
title: "§ 2 PflSchAnwV 1992 — Eingeschränktes Anwendungsverbot"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pflschanwv_1992/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflschanwv_1992/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 2 PflSchAnwV 1992 — Eingeschränktes Anwendungsverbot

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.

---

— Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflschanwv_1992/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
