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title: "§ 33 PflKartV 1986"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pflkartv_1986/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflkartv_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 33 PflKartV 1986

Anerkanntes Pflanzgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es nach der Größe sortiert ist und den Anforderungen der Anlage 5 entspricht.

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— Pflanzkartoffelverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflkartv_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
