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title: "§ 7 PflegeStatV — Veröffentlichung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pflegestatv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflegestatv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 7 PflegeStatV — Veröffentlichung

Die statistischen Ämter der Länder sind berechtigt, mit Zustimmung der Betroffenen zweijährlich ein Verzeichnis mit Namen, Anschrift, Kontaktdaten, Träger und Art der Pflegeeinrichtung sowie Zahl und Art der Pflegeplätze eines Pflegeheimes zu veröffentlichen.

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— Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegestatv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
