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title: "§ 4 PflegeStatV — Periodizität und Berichtszeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pflegestatv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflegestatv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 4 PflegeStatV — Periodizität und Berichtszeit

(1) Die Erhebungen werden zweijährlich, erstmalig für das Jahr 1999, erhoben.

(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 15. Dezember und die Angaben nach § 2 Abs. 2 jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember erhoben.

(3) Die Angaben nach den §§ 2 und 3 sind bis zum 15. Februar des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden. Abweichend davon gilt für die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen der 1. April des Folgejahres.

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— Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegestatv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
