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title: "§ 57 PflAPrV — Aufgaben der Geschäftsstelle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pflaprv/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 57 PflAPrV — Aufgaben der Geschäftsstelle

Die beim Bundesinstitut für Berufsbildung angesiedelte Geschäftsstelle unterstützt die Fachkommission bei ihrer Arbeit. Sie übernimmt die administrativen Aufgaben für die Fachkommission.

## Fußnoten

(+++ §§ 50 bis 60: Tritt gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 mWv 11.10.2018 in Kraft +++)

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
