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title: "§ 49c PflAPrV — Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/pflaprv/49c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 49c PflAPrV — Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag

Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
